Satzung

 Satzung des Niederdorlaer Carneval Club e.V. (NCC)

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Niederdorlaer Carneval Club e.V."

2. Er hat seinen Sitz in Niederdorla und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der

   Eintragung soll er den Namen Niederdorlaer Carneval Club e.V. tragen

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

 

1. Der Niederdorlaer Carneval Club e.V. mit Sitz in Niederdorla verfolgt ausschließlich und unmittelbar     

   gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Ziel ist die Erhaltung, Pflege und Förderung des Karnevals in Niederdorla auf traditionsgebundener

    Grundlage in Form von Durchführungen von Festsitzungen und Aufführungen eines Karneval- 

    programmes.

 

3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke   

    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch   

    unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke .

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein hat:

 

1. Aktive Mitglieder

 

    Das sind die im Verein aktiv mitwirkende Personen

 

2. Fördernde Mitglieder ( Passive Mitglieder )

 

    Das sind Organisationen, Institutionen, Betriebe und Einzelpersonen, die den Verein ideell,   

    materiell und finanziell unterstützen

 

3. Ehrenmitglieder

 

    Das sind Personen, die sich um die Pflege des karnevalistischen Brauchtums außerordentliche 

    Verdienste erworben haben und auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes zum  

    Ehrenmitglied ernannt wurden.

 

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Jeder Bewerber hat sich schriftlich anzumelden ( Beitrittserklärung ). Minderjährige mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten.

 

Der Vorstand legt die Anmeldung zur nächsten Mitgliederversammlung vor. Zur Aufnahme des neuen Mitgliedes in den Verein ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Den aktiven Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an den Vereinsversammlungen zu. Sie

    haben Stimmrecht, können Anträge stellen, Aufgaben einbringen und Informationen vortragen.

 

2. Fördernde und Ehrenmitglieder können an den Versammlungen des Vereins beratend teilnehmen.

 

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die Ordnung des Vereins anzuerkennen, die

    Beschlüsse zu befolgen und an der Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung seiner Ziele mitzuwirken.

 

 

§ 6 Beiträge

 

Beiträge werden gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben.

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. durch Tod

 

2. durch schriftliche Austrittserklärung

 

3. durch Ausschluss

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt,  seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, das karnevalistische Brauchtum schädigt und bei bestehender Beitragspflicht nach dreimaliger Mahnung dieser nicht nachkommt.. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören

 

4. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung

 

b. geschäftsführender Vorstand.

     - Präsident

     - stellvertretender Präsident

     - Schatzmeister

 

c. erweiterter Vorstand

    - 2 Beisitzer

    - 2 unabhängige Revisoren, die nicht Mitglied des Vorstandes sind und einmal im Jahr eine

      Kassenprüfung durchführen

 

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes erfolgt einzeln in geheimer Wahl mittels Abstimmung. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

Der Präsident, in seiner Vertretung der stellvertretende Präsident, sowie der Schatzmeister sind verantwortlich für die Leitung des Vereins. Er hat die gesetzlichen und satzungsmäßigen Beschlüsse, sowie Bestimmungen der Mitgliederversammlung zu beachten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Die weiteren Vorstandsmitglieder sind für die ihnen übertragenen Aufgaben dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und der Mitgliederversammlung verantwortlich.

Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der die Sitzung leitende Präsident. Das Vereinseigentum ist vom Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten.

 

Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, kann der Präsident auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes eine andere Person kommissarisch mit der Wahrnehmung des Geschäftsbereiches des Ausgeschiedenen beauftragen.

Der Schatzmeister verwaltet die Kassen und ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Er berichtet dem Verein regelmäßig bei den Mitgliederversammlungen über die Kassenlage.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet im allgemeinen vierteljährlich statt. Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich oder per Email geladen. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche vor Versammlungstermin.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

 

a.) die Tätigkeit des Vorstandes;

b.) den Kassenbericht;

c.) die Entlastung des Vorstandes;

d.) Satzungsänderungen;

e.) Beiträge und Gebühren;

f.) Verschiedenes

 

Jedes Mitglied kann zur Behandlung in der Mitgliederversammlung Anträge stellen. Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, grundsätzlich durch Handzeichen. Alle Versammlungen sind mit der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Mehrheit des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder durch den Vorstand wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 12 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung nur mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

 

§ 13 Protokollierung und Beurkundung

 

Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Alle Beschlüsse sind im Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Präsidenten oder einem Vertreter und dem Schriftführer ( Protokollführer ) zu unterzeichnen.

 

 

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschließt oder die Mitgliederzahl 3 unterschreitet.

 

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Gemeinde Niederdorla, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 12.10.2012 beschlossen und tritt mit der Bekanntgabe am 12.10.2012 in Kraft.

 

   

 

 


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